Montag, 14. März 2022

Anfrage an Hr. Härle

Heute geht es mir um eine konkrete Nachfrage zur Gemeinderatssitzung am 14.2.22 mit den Tops Ö7 und Ö8, also um die Vergabe der Gewerbeflächen.

 

Hr. Dürrhammer war krank und  die beiden Flächen- Anwärter kamen zur Gemeinderatssitzung.

Es ist mir  nicht bekannt ob sie von Hr. Härle dazu aufgefordert worden waren.

Bei den entsprechenden Tops holte Hr. Härle die Bewerber nacheinander ans Mikrofon, was weder angekündigt noch vorab besprochen worden war.
Noch unter dem unmittelbaren Eindruck ihrer Vorstellung ließ Hr. Härle  über die Tops abstimmen.

 

Einerseits gab es 2 Gemeinderäte, die sich für die  zusätzlichen Informationen bedankten.
Andererseits fasste P. Herter noch während der Sitzung das generelle Unbehagen  einiger Gemeinderäte über dieses Vorgehen  in Worte.

Es ist grundsätzlich fraglich, ob dieses Vorgehen rechtskonform war.

 

In der Fachliteratur zur GemO heißt es, dass der BM mit der Verhandlungsleitung u.a. auch das Recht hat "das Wort zu erteilen". Jedoch bezieht sich diese Aussage ausschließlich auf die Gemeinderät*innen.

So heißt es u.a. bei Kunze/Bronner/Katz GemO (Kommentierung zu § 36 Randziffer 5 u.a. , in dem es um die Verhandlungsleitung u. den Geschäftsgang der Ratssitzung geht)

"Zuhörern kann grundsätzlich das Wort nicht erteilt werden, es sei denn, der Gemeinderat hat im Rahmen des § 33 (4) der Geschäftsordnung eine Fragestunde anberaumt."

Eine Fragestunde war an diesem Tag nicht anberaumt. Zudem wäre eine Fragestunde sicher nicht der zulässige Rahmen für eine derartige Betriebsvorstellung gewesen.

 

Mein Blick in die Gemeindeordnung §33 sowie die  Hauptsatzung der Gemeinde zeigt mir folgendes Bild:  
Die Zuständigkeit "Zuziehung Sachkundiger Einwohner oder Sachverständiger zu Beratungen" steht laut Gemeindeordnung ursprünglich  dem Rat zu, wurde aber 2017 durch die Hauptsatzung

 § 10 (2) h)  auf den Bürgermeister übertragen

 

Hr. Härle kann also die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beratenden Ausschüssen vorgeben, um diesen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

 

Jedoch ist  zu bezweifeln, dass ein  "Anwärter auf ein Grundstück" einen  Sachkundige Einwohner nach § 33 GemO darstellt, denn er verfolgt ja lediglich sein ganz persönliches  Anliegen.
Und genau darüber haben die Gemeinderäte in der Sitzung zu entscheiden.

Jeder Gemeinderat wäre in dieser Situation befangen und müsste den Kreis verlassen - und dürfte dann auch nicht vorher noch mal kurz  für sich selbst  sprechen.

 

Daher möchte ich Sie bitten, offiziell Stellung zu diesem Vorgang zu nehmen.

 

Wenn es Ihnen darum ging, den  (vorhandenen)  Informationsbedarf des Gemeinderates zu unterstützen, wäre ein Austausch  auf GR-Ebene sicher sinnvoll.
Mit Sicherheit könnten wir zusammen rechtskonforme Möglichkeiten zur Optimierung des Ablaufs  absprechen.

 

 

Heute morgen kam die Antwort von Hr. Härle. Der Punkt wird bei der nächsten Gemeinderatssitzung beraten.

Ihre Bedenken und Vorbehalte zur Einbindung und Beteiligung von Gewerbetreibenden bei der Vergabe von öffentlichen Grundstücken nehme ich sehr gerne zum Anlass, diese Frage im Rahmen einer öffentlichen Gemeinderatssitzung zu diskutieren und zu besprechen. Diesen Tagesordnungspunkt setze ich auf die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung am 29. März 2022 in der ich Ihnen dann sehr gerne Rede und Antwort stehen werde, weshalb ich den Gewerbetreibenden die Möglichkeit eingeräumt habe ihren Antrag auf Grundstückserwerb dem Gemeinderat näher zu erläutern

 

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