Montag, 19. April 2021

Ein neuer Antrag der GOL: Hybride Sitzungen sollen ermöglicht werden

 verfasst wurde dieser Antrag von Birgit Zauner

 

- Antrag der Fraktion –

 

Datum:

19.04.2021

Betreff:

Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Salem

Thema:

Beschlussantrag Ratsitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum

 

1.    Sachverhalt

 

Im Mai 2020 wurde die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) mit dem neu eingefügten § 37 a GemO dahingehend geändert, dass die Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum möglich wird. Bis 31. Dezember 2020 galt diese Regelung auch ohne eine Änderung der Hauptsatzung. Ab Januar 2021 muss dafür die bisherige Hauptsatzung angepasst werden.

 

Erläuterung:

§ 37 a der GemO regelt insbesondere, dass Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum nur dann stattfinden dürfen, wenn eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter Videokonferenz möglich ist. Dieses Verfahren darf ferner nur bei Gegenständen einfacher Art gewählt werden. Bei anderen Gegenständen ist die Wahl einer Videokonferenz nur dann möglich, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte.

 

Bei öffentlichen Sitzungen muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum sichergestellt werden.

Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich der Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden.

 

2. Antrag

Der Gemeinderat möge eine Änderung der Hauptsatzung entsprechend §4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beschließen, um künftig auch eine digitale bzw. hybride Sitzung einberufen zu können.

 

Deshalb soll § 10 der Hauptsatzung um einen Abs. 3 ergänzt werden:

§ 10, (3)

„Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum, insbesondere in Form von Videokonferenzen, einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37 a Abs. 1 und 2 GemO.

Für die Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderats und der Ortsvorsteher gelten diese Regelungen entsprechend.“ 

(…) Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

3. Begründung

Die GOL hatte schon mehrmals mündlich auf die Notwendigkeit hingewiesen.

Die weiteren Auswirkungen der Corona-Pandemie sind nur schwer abschätzbar. Die Gemeinde Salem muss jedoch sicherstellen, unter allen Umständen handlungsfähig zu bleiben, ganz gleich wie sehr die Pandemie die Gremienarbeit einschränken könnte.

Dabei sind insbesondere ein Ausschluss von Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund behördlicher Absonderung sowie Umlaufbeschlüsse ohne vorherige Beratung zu verhindern.

Die Sitzungsabsage am 13.04.2021 wurde auch damit begründet, dass trotz Vorsichtsmaßnahmen eine mögliche Verbreitung des Virus im Rathaus nicht ausgeschlossen werden konnte. Auch diese Situation könnte erneut eintreten. Es wäre also auch für die Mitarbeitenden der Verwaltung ein Vorteil sein, wenn sie in solchen Fällen für ihren Fachbereich digitale Teilnahme teilnehmen können.

Die derzeitigen Infektionszahlen machen es aus Sicht der Fraktion GoL notwendig, die Hauptsatzung entsprechend zu ändern, um eine Handlungsoption zu haben.

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