Sonntag, 5. Juni 2022

Recycling-Kies für die Gemeinde Salem

Endlich ist es geschafft! Wir haben diesen Antrag in der Gemeinderatssitzung am 31.5.22 eingebracht und er wurde einstimmig  quer durch alle Fraktionen beschlossen.
Eigentlich ist ja schon alles gesetzlich bestens eingetütet, die Recycling-Kies-Lieferanten sitzen aber weiterhin  auf ihren Bergen von geschreddertem Material. Irgendwie hat sich die Einsicht noch nicht durchgesetzt, dass auch dieses Material oft seinen Zweck vollkommen erfüllt. 

Selbst beim Bau des letzten B31-Abschnittes hat die Straßenbaubehörde den Einsatz unterbunden! Welche gigantischen Mengen Frischkies hätten da ersetzt werden können! Anscheinend hieß es aus "Wasserschutzgründen", aber im Landkreis Konstanz wird das Material wesentlich öfters eingesetzt, und Konstanz liegt auch am Bodensee....

Wir konnten uns bei einer gemeinsamen Besichtigung davon überzeugen und das Material unter Augenschein nehmen. Wir haben erfahren, dass es sehr aufwendig ist, dieses Material gebrauchsfertig zur Verfügung zu stellen, da ständig Überwachungen stattfinden und Gutachten erstellt werden müssen. Und dann bleibt das Material auf Halde liegen....Wir fanden alle, dass die Kommunen endlich! mit gutem Beispiel voran gehen müssen,  um das Material Salon-fähig zu machen und ins Bewusstsein zu rücken. 

Denn wir alle wissen inzwischen was es bedeutet das nicht zu tun: Flächenfraß und Waldzerstörung, Zerstörung des fruchtbaren Oberbodens und der Wasserfilterung, endloser LKW-Verkehr durch unsere Dörfer.

 

Überfraktioneller Antrag des Gemeinderats Salem: 

Grundsatzentscheidung über zukünftige produktneutrale Ausschreibung bei Baumaßnahmen

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt für künftige Vergaben von Baumaßnahmen sowie für eigene Maßnahmen in der Hand des Bauhofes:
Recycling-Baustoffe, die nach einem Qualtitätssicherungssystem mit Güteüberwachung hergestellt sind soll der Vorzug gegeben werden, sofern diese 

  • ·         für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,
  • ·         die technischen Lieferbedingungen und
  • ·         die vergaberechtlichen Bedingungen erfüllen und
  • dadurch die Wirtschaftlichkeit gewährleistet bleibt.

 

Begründung:

Allgemeine Situation

Jedes Jahr werden große Mengen an Rohstoffen zu Baustoffen verarbeitet. Die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen in Kiesgruben und Steinbrüchen ist generell mit einem Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt verbunden.

Wir möchten hier in Salem ein Zeichen setzen, indem wir zukünftig vorrangig Recycling-Baustoffe verwenden, wo immer das möglich ist. Die Kommune soll Vorbild für seine Bürger werden.

Rechtliche Situation:

Das Land Baden-Württemberg hat mit Datum vom 17. Dezember 2020 das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG) verkündet.

Zweck des Gesetzes ist unter anderem die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft unter Berücksichtigung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen.

Der Kreislaufwirtschaft dienen dabei untern anderem

  • ·     eine ressourceneffiziente, ressourcenschonende, schadstoffarme und abfallarme Produktgestaltung und Produktion,
  • ·     die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen,
  • ·     die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen für Produkte und Stoffe sowie
  • ·     eine an den Zielen der bestmöglichen Verwertung orientierte getrennte Erfassung von Abfällen.

Gemäß § 2 (3) Pflichten der öffentlichen Hand soll bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen der Vorzug gegeben werden, die

  •     im Wege der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder mit Hilfe von Recyclingmaterialien und -verfahren hergestellt worden sind,
  •     mit ressourcenschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind
  •      sich durch besondere Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen
  •      im Vergleich zu anderen gleichartigen Produkten zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen
  •      sich in besonderem Maße zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung eignen oder
  •      aus nachwachsenden, im Einklang mit Umweltbelangen angebauten Rohstoffen hergestellt sind.

(4) Im Rahmen der Vorbildfunktion sind bei der Ausführung nicht unerheblicher Baumaßnahmen der öffentlichen Hand über die Anforderungen des Absatzes 3 hinaus

1.    die erforderlichen Bauleistungen so zu planen und auszuschreiben, dass geeignete und gütegesicherte Recyclingbaustoffe gleichberechtigt mit Baustoffen angeboten werden können, die auf der Basis des Einsatzes von Primärrohstoffen hergestellt wurden, und  vorrangig Recyclingbaustoffe, insbesondere als Schüttmaterial, Material für Tragschichten, für den Bau unter Fundamenten oder Verfüllungen, Dämme und Wälle oder als Recyclingbeton zu verwenden.

 

Neutrale Ausschreibung

 Die Bewirtschaftung von sekundären Ressourcen können wirtschaftlich nur gesichert stattfinden, wenn diese Baustoffe auch einen entsprechenden Absatz finden. Dies ist nur möglich, wenn Recyclingbaustoffe bei Ausschreibungen berücksichtigt bzw. zumindest nicht vorab ausgeschlossen werden. 

Vor allem im Straßen-, Wege- und Leitungsbau ist die öffentliche Hand nahezu der einzige Bauherr und kann damit unmittelbar die Stoffströme beeinflussen und Vorbild sein. Die Berücksichtigung von RC-Baustoffen bei der Vergabe von Bauleistungen wurde in Baden-Württemberg bereits im Jahre 2004 durch das Umweltministerium per Erlass geregelt. Eine produktneutrale Ausschreibung gemäß VOB ist dabei der zentrale Baustein.

Somit hat auch bei einer Ausschreibung von Materialien, z.B. für den Straßen- oder Leitungsbau, immer eine neutrale Bewertung zwischen Baustoffen aus primären und sekundären Gesteinskörnungen zu erfolgen. Es können somit lediglich die technischen Eigenschaften eines Baustoffs vorgegeben werden, nicht aber die stoffliche Zusammensetzung oder die Herkunft der Rohstoffe.

Eine produktneutrale Ausschreibung behandelt also güteüberwachte RC-Baustoffe im zugelassenen Einsatzbereich gleichwertig zu Baustoffen aus mineralischem Primärrohstoff. Bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit von Angeboten sind nach Abs. 1 Nr. 5 a) VOB/A neben dem Preis auch weitere Kriterien und hier insbesondere auch zum Klima- und Ressourcenschutz heranzuziehen. Unter dem Blickwinkel der Ressourcenschonung sollte bei gleicher technischer Eignung angestrebt werden, dass von den Vergabestellen die vorrangige Verwendung von RC-Baustoffen eingefordert.

Der Einsatz von güteüberwachten RC-Baustoffen ist mit keinerlei Mehraufwand oder Risiken verbunden. Für Bauherren und ausschreibende Stellen ergeben sich Vorteile. Die Verpflichtung, produktneutral nach Produkteigenschaften auszuschreiben und neben dem Preis weitere Kriterien auch aus dem Umwelt- und Ressourcenschutz zur Vergabegrundlage zu machen, muss konsequent umgesetzt werden.

 

Salem den 26.4.22

Die Fraktionsvertreter

Henriette Fiedler (FW), Petra Herter (CDU) und Petra Karg (GOL)

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